Satzung des R.S.C. „Wanderlust“ Peine von 1890 e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Radsportclub „Wanderlust“ Peine v. 1890 e.V. und hat
seinen Sitz in Peine, er wurde am 1.1.1950 neugegründet. Er soll in das Vereinsregister (bei
dem Amtsgericht Peine) eingetragen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Radrenn- und Saalsport,
Radwandern und MTB (Mountainbiking) zu betreiben. Den Sport in seiner Gesamtheit
auszubreiten. Er erstrebt durch sportliche Aktivität und Jugendpflege die sittliche und
körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landes-Sportbundes Niedersachsen e.V. sowie der
Fachverbände auf Landes- und Bundesebene, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Aufzählung der einzelnen Sportarten: Radrennsport, Saalsport (Radball, Rad Polo)
Radwandern, MTB (Mountainbiking).
§4
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege
einer bestimmten, Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in
Unterabteilungen und zwar:
- Kinderabteilung bis zum Alter von 14 Jahren
- Jugendabteilung von 14 bis 18 Jahren
- Abteilung für Erwachsene über 18 Jahre
Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart
zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport
treiben.
§5
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung, dass
mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
Sind bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven
Mitgliedern und Fördermitgliedern. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag
erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre
Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. Die vorläufige Mitgliedschaft wird
durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Dieser Beschluss wird nur
rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und
den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des
Vorstandes Beitragszahlung freigestellt ist. Die endgültige Mitgliedschaft wird durch den
Beschluss der Vereinsversammlung erworben.
§7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung
freigestellt werden.
§8
Das Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.
- Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates. Das Erlöschen der Mitgliedschaft lässt die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehen bezeichneten Fällen
erfolgen, wenn
- die in §12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
- das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
- das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenamt wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
§10
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegenden Satzungen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein
und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen
eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§11
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen in den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig,
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
- vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen Bestimmungen gegen Sportunfall zu verlangen.
§12
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Bünde und Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse dieser Organisation zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch den Beschluss der Mitgliedsversammlung des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten,
- an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
§13
Organe des Vereins
- die Jahreshauptversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Sportausschuss
- die Fachausschüsse
- der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen
findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§14
Vereinsvorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden, der den Verein in inneren Vereinsangelegenheiten vertritt, das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein regelt, die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einberuft und leitet und die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenrat, führt. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen,
- dem 2. Vorsitzenden, der den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle vertritt,
- dem Kassenwart, der die Vereinsgeschäfte verwaltet und für die Einziehung der Beträge sorgt. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen nachzuweisen,
- dem Schriftführer, der den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins regelt. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres seinen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem
Schriftführer.
§15
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- dem Sportausschuss, der aus den Abteilungsleitern der Sportarten besteht, die im Verein betrieben werden, unter Vorsitz des Sport- bzw. Turnwartes,
- dem Sportwart, der den Vorsitz des Sportausschusses führt und für die sportpraktischen Arbeiten im Verein verantwortlich ist,
- dem Jugendleiter, der sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen hat, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche, geistige und kulturelle Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen,
- dem Werbe- und Pressewart, der den Schriftführer im Behinderungsfalle vertritt und alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen hat. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
§16
Vereins-Fachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet und
werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich jeweils aus einem Obmann und
zwei Warten der betreffenden Sportart zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die
sport-praktischen Arbeiten zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen
und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefasste Beschlüsse
innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§17
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein
anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die
Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§18
Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang
steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er
beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 8 9. Er tritt auf Antrag jedes
Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem
Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, wegen der erhobenen Anschuldigungen sich
zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung.
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
- Ausstoß aus dem Verein
- Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Die Entscheidung ist endgültig.
§19
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Haushaltsjahr (1.4. — 31.3.). Die
Jahreshauptversammlung findet am 1. bzw. 2. Monat eines jeden Kalenderjahres statt. Die
Einberufung hierzu erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
§20
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht insbesondere die Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie satzungsmäßig nicht anderen Organen übertragen
ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt:
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter,
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
- Wahl von mindestens drei Kassenprüfern, wovon mindestens zwei neu zu wählen sind,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragszahlung für das kommende Geschäftsjahr,
- Entlastung aller Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§21
Mitgliederversammlung
Neben der Hauptversammlung können ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen angesetzt werden. Die ordentlichen Versammlungen finden nach
Bedarf vierteljährlich statt und werden vom Vorstand einberufen. Die außerordentlichen
Versammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 20 % der
stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Benachrichtigung hierzu hat
mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind drei Tage vorher
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§22
Den Vorsitz in allen Versammlungen führt der 1. Vorsitzende. Die Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten,
- Rechenschaftsbericht der Organ-Mitglieder und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung,
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
- Neuwahlen.
Bei den übrigen Versammlungen ist die Tagesordnung sinngemäß aufzustellen.
§23
Die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Sportausschusses, der
Fachausschüsse und des Ehrenrates sind jeweils 3 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt durch
den jeweiligen Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Anträge sind spätestens einen Tag
vorher beim Vorsitzenden zu stellen.
§24
Die Beschlüsse in den Versammlungen und Sitzungen werden, mit Ausnahme der in 8 5
genannten Fälle, mit einfacher Stimmen-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erfasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Hand aufheben. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§25
Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist jeweils ein Protokoll (in einem mit
laufenden Seitenzahlen versehenen Buche) zu führen, welches am Schluss von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über
die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§26
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer
haben gemeinschaftlich, mindestens zweimal im Jahre, unvermutet Kassenprüfung
vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden
mitzuteilen ist, der hierrüber in der Jahreshauptversammlung berichtet.
§27
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 8 5
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den TSV „Bildung“ Peine von 1863 Korporation e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Peine, den 19. November 1952
Geändert am 15. Mai 2014
Der Vorstand
Ergänzungen aus den Versammlungen:
Jahreshauptversammlung 22.11.2014 – Vorstand gemäß §15 wird jeweils für 2 Jahre gewählt
Jahreshauptversammlung 10.02.2018 – Die Stelle des Geschäfts und Schriftführers bleibt unbesetzt. Die Aufgaben werden auf den 1. und 2. Vorsitzenden übertragen.