Satzung des R.S.C. „Wanderlust“ Peine von 1890 e.V.

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Radsportclub „Wanderlust“ Peine v. 1890 e.V. und hat

seinen Sitz in Peine, er wurde am 1.1.1950 neugegründet. Er soll in das Vereinsregister (bei

dem Amtsgericht Peine) eingetragen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Radrenn- und Saalsport,

Radwandern und MTB (Mountainbiking) zu betreiben. Den Sport in seiner Gesamtheit

auszubreiten. Er erstrebt durch sportliche Aktivität und Jugendpflege die sittliche und

körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale)

Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.

Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landes-Sportbundes Niedersachsen e.V. sowie der

Fachverbände auf Landes- und Bundesebene, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Aufzählung der einzelnen Sportarten: Radrennsport, Saalsport (Radball, Rad Polo)

Radwandern, MTB (Mountainbiking).

§4

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege

einer bestimmten, Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in

Unterabteilungen und zwar:

  1. Kinderabteilung bis zum Alter von 14 Jahren
  2. Jugendabteilung von 14 bis 18 Jahren
  3. Abteilung für Erwachsene über 18 Jahre

Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart

zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzungen und Beschlüsse der

Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport

treiben.

§5

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer

Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung, dass

mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.

Sind bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu

wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

beschlussfähig.

§6

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven

Mitgliedern und Fördermitgliedern. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind nicht

stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag

erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre

Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. Die vorläufige Mitgliedschaft wird

durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Dieser Beschluss wird nur

rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und

den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des

Vorstandes Beitragszahlung freigestellt ist. Die endgültige Mitgliedschaft wird durch den

Beschluss der Vereinsversammlung erworben.

§7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient

gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der

Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die

gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung

freigestellt werden.

§8

Das Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.
  2. Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates. Das Erlöschen der Mitgliedschaft lässt die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§9

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehen bezeichneten Fällen

erfolgen, wenn

  1. die in §12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  2. das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
  3. das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenamt wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

§10

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die

vorliegenden Satzungen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein

und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche

Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen

eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§11

Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen in den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig,
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
  4. vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen Bestimmungen gegen Sportunfall zu verlangen.

§12

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Bünde und Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse dieser Organisation zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch den Beschluss der Mitgliedsversammlung des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten,
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

§13

Organe des Vereins

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. der erweiterte Vorstand
  5. der Sportausschuss
  6. die Fachausschüsse
  7. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen

findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§14

Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden, der den Verein in inneren Vereinsangelegenheiten vertritt, das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein regelt, die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einberuft und leitet und die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenrat, führt. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen,
  2. dem 2. Vorsitzenden, der den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle vertritt,
  3. dem Kassenwart, der die Vereinsgeschäfte verwaltet und für die Einziehung der Beträge sorgt. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen nachzuweisen,
  4. dem Schriftführer, der den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins regelt. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres seinen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.

Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem

Schriftführer.

§15

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. dem Sportausschuss, der aus den Abteilungsleitern der Sportarten besteht, die im Verein betrieben werden, unter Vorsitz des Sport- bzw. Turnwartes,
  3. dem Sportwart, der den Vorsitz des Sportausschusses führt und für die sportpraktischen Arbeiten im Verein verantwortlich ist,
  4. dem Jugendleiter, der sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen hat, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche, geistige und kulturelle Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen,
  5. dem Werbe- und Pressewart, der den Schriftführer im Behinderungsfalle vertritt und alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen hat. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

§16

Vereins-Fachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet und

werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich jeweils aus einem Obmann und

zwei Warten der betreffenden Sportart zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die

sport-praktischen Arbeiten zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen

und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefasste Beschlüsse

innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§17

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein

anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die

Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§18

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße

innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang

steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er

beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 8 9. Er tritt auf Antrag jedes

Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem

Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, wegen der erhobenen Anschuldigungen sich

zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung.
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
  5. Ausstoß aus dem Verein
  6. Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu

begründen. Die Entscheidung ist endgültig.

§19

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Haushaltsjahr (1.4. — 31.3.). Die

Jahreshauptversammlung findet am 1. bzw. 2. Monat eines jeden Kalenderjahres statt. Die

Einberufung hierzu erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der

vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich

einzureichen.

§20

Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht insbesondere die Entscheidung in allen

Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie satzungsmäßig nicht anderen Organen übertragen

ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter,
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
  4. Wahl von mindestens drei Kassenprüfern, wovon mindestens zwei neu zu wählen sind,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragszahlung für das kommende Geschäftsjahr,
  7. Entlastung aller Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§21

Mitgliederversammlung

Neben der Hauptversammlung können ordentliche und außerordentliche

Mitgliederversammlungen angesetzt werden. Die ordentlichen Versammlungen finden nach

Bedarf vierteljährlich statt und werden vom Vorstand einberufen. Die außerordentlichen

Versammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 20 % der

stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Benachrichtigung hierzu hat

mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind drei Tage vorher

beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§22

Den Vorsitz in allen Versammlungen führt der 1. Vorsitzende. Die Tagesordnung der

Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Organ-Mitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Neuwahlen.

Bei den übrigen Versammlungen ist die Tagesordnung sinngemäß aufzustellen.

§23

Die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Sportausschusses, der

Fachausschüsse und des Ehrenrates sind jeweils 3 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt durch

den jeweiligen Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Anträge sind spätestens einen Tag

vorher beim Vorsitzenden zu stellen.

§24

Die Beschlüsse in den Versammlungen und Sitzungen werden, mit Ausnahme der in 8 5

genannten Fälle, mit einfacher Stimmen-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder erfasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Hand aufheben. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§25

Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist jeweils ein Protokoll (in einem mit

laufenden Seitenzahlen versehenen Buche) zu führen, welches am Schluss von dem

Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über

die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§26

Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer

haben gemeinschaftlich, mindestens zweimal im Jahre, unvermutet Kassenprüfung

vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden

mitzuteilen ist, der hierrüber in der Jahreshauptversammlung berichtet.

§27

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 8 5

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für

den Fall, dass der aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit

verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an den TSV „Bildung“ Peine von 1863 Korporation e.V. der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Peine, den 19. November 1952

Geändert am 15. Mai 2014

Der Vorstand

Ergänzungen aus den Versammlungen:

Jahreshauptversammlung 22.11.2014 – Vorstand gemäß §15 wird jeweils für 2 Jahre gewählt

Jahreshauptversammlung 10.02.2018 – Die Stelle des Geschäfts und Schriftführers bleibt unbesetzt. Die Aufgaben werden auf den 1. und 2. Vorsitzenden übertragen.